AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fahrschule Die2

Stand: 11. August 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Fahrschulausbildung bei der Fahrschule Die2, Inhaber Önder Aytekin, Graf-Adolf-Straße 1, 44534 Lünen (nachfolgend „Fahrschule“ genannt). Vertragspartner ist die Person, die den Ausbildungsvertrag mit der Fahrschule schließt (nachfolgend „Fahrschüler“ genannt). Bei minderjährigen Fahrschülern gelten die Regelungen entsprechend für deren gesetzliche Vertreter.

§ 1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Verträge über die theoretische und praktische Fahrschulausbildung sowie für damit zusammenhängende, ausdrücklich vereinbarte Leistungen der Fahrschule.

Individuelle Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag haben Vorrang vor diesen AGB. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Fahrlehrergesetz, die Fahrschüler-Ausbildungsordnung und die Fahrerlaubnis-Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Online-Voranmeldung und Vorauszahlung

2.1 Zweck der Online-Voranmeldung

Die Online-Voranmeldung dient ausschließlich dazu, die für die gewünschte Ausbildung erforderlichen Angaben vorab an die Fahrschule zu übermitteln und bei volljährigen Interessenten eine Vorauszahlung auf den späteren Grundbetrag zu ermöglichen.

Durch das Absenden der Online-Voranmeldung oder die Leistung der Vorauszahlung kommt noch kein Ausbildungsvertrag zustande. Die Fahrschule ist dadurch noch nicht verpflichtet, mit der Ausbildung zu beginnen oder einen Ausbildungsvertrag abzuschließen.

2.2 Vertragsschluss vor Ort

Der Ausbildungsvertrag kommt erst zustande, wenn der schriftliche Ausbildungsvertrag in den Geschäftsräumen der Fahrschule von den erforderlichen Vertragsparteien unterzeichnet wurde. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung beziehungsweise Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2.3 Anrechnung der Vorauszahlung

Wird anschließend ein Ausbildungsvertrag geschlossen, wird die für die ausgewählte Ausbildung geleistete Vorauszahlung vollständig auf den im Ausbildungsvertrag vereinbarten Grundbetrag angerechnet.

Wird vor Vertragsschluss eine andere Ausbildung gewählt, wird die Vorauszahlung auf Wunsch auf den hierfür vereinbarten Grundbetrag angerechnet. Ein überschießender Betrag wird erstattet. Ein noch fehlender Differenzbetrag wird erst mit Abschluss des Ausbildungsvertrags fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird.

2.4 Erstattung vor Vertragsschluss

Die Online-Voranmeldung kann bis zum Abschluss des Ausbildungsvertrags jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Kommt kein Ausbildungsvertrag zustande, wird eine bereits geleistete Vorauszahlung vollständig und ohne Abzug einer Bearbeitungsgebühr erstattet. Die Erstattung erfolgt grundsätzlich über das ursprünglich verwendete Zahlungsmittel.

Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung der Fahrschule.

§ 3 Abschluss des Ausbildungsvertrags

Art und Umfang der Ausbildung, die beantragte Fahrerlaubnisklasse, die vereinbarten Entgelte und weitere individuelle Absprachen werden im Ausbildungsvertrag festgehalten.

Angaben des Fahrschülers müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Änderungen von Kontaktdaten, Anschrift, gesundheitlichen Voraussetzungen oder sonstigen für die Ausbildung und das Fahrerlaubnisverfahren erheblichen Umständen sind der Fahrschule unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Gegenstand und Durchführung der Ausbildung

Die Fahrschule führt die Ausbildung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Fahrschulausbildung durch. Die Ausbildung umfasst die im Ausbildungsvertrag vereinbarten theoretischen und praktischen Leistungen.

Der Umfang der notwendigen praktischen Übungsstunden richtet sich nach dem individuellen Ausbildungsstand des Fahrschülers. Neben gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten können deshalb weitere Übungsstunden erforderlich sein. Eine bestimmte Zahl an Übungsstunden, eine bestimmte Ausbildungsdauer oder das Bestehen einer Prüfung wird nicht garantiert.

Lernmittel, Lern-App oder sonstige Zusatzleistungen sind nur geschuldet und zu bezahlen, wenn sie im Ausbildungsvertrag oder in einer ergänzenden Vereinbarung aufgeführt sind.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Fahrschülers

Der Fahrschüler verpflichtet sich insbesondere,

  • regelmäßig und pünktlich am vereinbarten Unterricht teilzunehmen,
  • den Weisungen der Fahrlehrer zu folgen, soweit diese der sicheren und ordnungsgemäßen Ausbildung dienen,
  • die für den Fahrerlaubnisantrag und die Ausbildung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einzureichen,
  • die Fahrschule über prüfungs- oder ausbildungsrelevante Änderungen unverzüglich zu informieren und
  • nur in einem körperlich und geistig geeigneten Zustand am praktischen Unterricht teilzunehmen.

Verzögerungen, die durch fehlende Unterlagen, ausstehende behördliche Entscheidungen, nicht ausreichende Mitwirkung oder andere von der Fahrschule nicht zu vertretende Umstände entstehen, gehen nicht zulasten der Fahrschule.

§ 6 Entgelte, externe Kosten und Zahlung

6.1 Vereinbarte Entgelte

Für die Ausbildung gelten die bei Abschluss des Ausbildungsvertrags vereinbarten Entgelte. Die Fahrschule gibt ihre Entgelte und Geschäftsbedingungen gemäß § 32 Fahrlehrergesetz in den Geschäftsräumen bekannt. Sämtliche Preisangaben verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

Entgelte für einzelne Leistungen, insbesondere Grundbetrag, Lernmittel, Fahrstunden und die Vorstellung zu Prüfungen, werden getrennt ausgewiesen. Nicht benötigte oder nicht erbrachte Fahrstunden werden nicht berechnet; Regelungen über vereinbarte und verspätet abgesagte Termine gemäß § 8 bleiben unberührt.

6.2 Externe Gebühren

Gebühren und Kosten Dritter, insbesondere von Fahrerlaubnisbehörden, Prüforganisationen, Sehteststellen, Anbietern von Erste-Hilfe-Kursen oder sonstigen externen Stellen, sind nicht Bestandteil der Fahrschulentgelte, sofern sie nicht ausdrücklich als solche ausgewiesen wurden. Angaben der Fahrschule zu externen Kosten sind unverbindliche Hinweise; maßgeblich sind die jeweils von der zuständigen Stelle erhobenen Beträge.

6.3 Fälligkeit

Der Grundbetrag wird mit Abschluss des Ausbildungsvertrags fällig. Eine zuvor geleistete Vorauszahlung wird gemäß § 2 vollständig angerechnet. Die Fälligkeit weiterer Entgelte richtet sich nach dem Ausbildungsvertrag, der Rechnung oder der jeweiligen Zahlungsvereinbarung.

Befindet sich der Fahrschüler mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann die Fahrschule nach vorheriger Zahlungsaufforderung weitere Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang bis zum Ausgleich der offenen, aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen zurückbehalten. Gesetzliche Verzugsfolgen bleiben unberührt.

§ 7 Vereinbarung und Durchführung praktischer Fahrstunden

Beginn, Ende und Treffpunkt praktischer Fahrstunden werden zwischen Fahrschüler und Fahrschule vereinbart. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt und endet die Fahrstunde an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers ein anderer Treffpunkt vereinbart, kann die für An- und Abfahrt benötigte Zeit auf die vereinbarte Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn der Fahrschüler hierauf vorher hingewiesen wurde.

Verspätet sich der Fahrschüler, verkürzt sich die nutzbare Ausbildungszeit entsprechend. Bei einer Verspätung von mehr als 15 Minuten darf der Fahrlehrer den Termin als ausgefallen behandeln, sofern eine sinnvolle Durchführung der Fahrstunde nicht mehr möglich ist. Für die Vergütung gilt § 8.

Hat die Fahrschule eine Verspätung oder Unterbrechung zu vertreten, wird die ausgefallene Ausbildungszeit nachgeholt oder gutgeschrieben. Bei einer Verspätung des Fahrlehrers von mehr als 15 Minuten muss der Fahrschüler nicht länger warten.

§ 8 Absage von Fahrstunden und Ausfallentschädigung

8.1 Rechtzeitige Absage

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht wahrnehmen, muss er die Fahrschule so früh wie möglich informieren. Eine Absage ist kostenfrei, wenn sie der Fahrschule mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn der Fahrstunde über einen von der Fahrschule bereitgestellten Kontaktweg zugeht.

8.2 Verspätete Absage oder Nichterscheinen

Erfolgt die Absage später als 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn oder erscheint der Fahrschüler ohne Absage nicht, kann die Fahrschule als pauschalierte Ausfallentschädigung das für die vereinbarte Fahrstunde geschuldete Entgelt in voller Höhe verlangen.

Eine Ausfallentschädigung wird nicht verlangt, soweit der Termin anderweitig vergeben werden konnte oder der Fahrschüler die verspätete Absage beziehungsweise das Nichterscheinen nicht zu vertreten hat. Dem Fahrschüler bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Fahrschule kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ersparte Aufwendungen und anderweitig erzielte Einnahmen werden angerechnet.

8.3 Absage durch die Fahrschule

Muss die Fahrschule eine Fahrstunde absagen, wird ein Ersatztermin vereinbart oder ein bereits gezahltes Entgelt gutgeschrieben beziehungsweise erstattet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Fahrtüchtigkeit und Verhalten während der Ausbildung

Der Fahrschüler darf nicht am praktischen Unterricht teilnehmen, wenn seine Fahrtüchtigkeit insbesondere durch Alkohol, Cannabis, andere berauschende Mittel, Medikamente, Erkrankung, Übermüdung oder sonstige Umstände beeinträchtigt ist.

Bestehen begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit oder gefährdet der Fahrschüler sich oder andere, darf der Fahrlehrer die Fahrstunde nicht beginnen oder vorzeitig beenden. Hat der Fahrschüler den Ausschluss zu vertreten, gelten für die Vergütung die Regelungen des § 8 entsprechend.

Ausbildungsfahrzeuge und sonstige Ausbildungsmittel sind pfleglich zu behandeln. Fahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht und nach Weisung des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden.

§ 10 Abschluss der Ausbildung und Vorstellung zur Prüfung

Die theoretische und praktische Ausbildung darf erst abgeschlossen werden, wenn der Fahrschüler den gesetzlich vorgeschriebenen Unterricht absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele erreicht sind. Die Entscheidung richtet sich nach § 6 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung und dem dokumentierten Ausbildungsstand.

Eine Vorstellung zur Prüfung erfolgt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen und behördlichen Freigaben vorliegen, die Ausbildung abgeschlossen ist und die Fahrschule den Fahrschüler für prüfungsreif hält.

Ein Prüfungstermin wird nur mit Zustimmung des Fahrschülers gebucht. Nach verbindlicher Buchung trägt der Fahrschüler die nicht mehr abwendbaren externen Prüfungsgebühren und nachweislich entstandenen Kosten, wenn er den Termin aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht wahrnimmt oder nicht rechtzeitig absagt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind.

§ 11 Kündigung und Beendigung des Ausbildungsvertrags

11.1 Kündigung durch den Fahrschüler

Der Fahrschüler kann den Ausbildungsvertrag jederzeit in Textform kündigen. Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen und bereits entstandene, nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind zu bezahlen.

Kündigt der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule dazu veranlasst worden zu sein, kann die Fahrschule als pauschalierten Ausgleich für ihre allgemeinen Aufwendungen folgenden Anteil des vereinbarten Grundbetrags verlangen:

  • ein Fünftel nach Vertragsschluss, aber vor Beginn der theoretischen Ausbildung,
  • zwei Fünftel nach Beginn, aber vor Absolvierung eines Drittels des vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichts,
  • drei Fünftel nach Absolvierung eines Drittels, aber vor Absolvierung von zwei Dritteln des vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichts,
  • vier Fünftel nach Absolvierung von zwei Dritteln, aber vor Abschluss des vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichts,
  • den vollen Grundbetrag nach Abschluss des vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichts.

Dem Fahrschüler bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Fahrschule kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand oder Schaden entstanden ist.

Ist für die gewählte Ausbildung kein theoretischer Mindestunterricht vorgeschrieben, wird bei einer Kündigung nur der Anteil des Grundbetrags berechnet, der den bis dahin tatsächlich erbrachten allgemeinen Leistungen und Aufwendungen entspricht. Auch insoweit bleibt der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Aufwands beziehungsweise Schadens möglich.

11.2 Kündigung aus wichtigem Grund

Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Fahrschule kann insbesondere vorliegen, wenn der Fahrschüler wiederholt und trotz Abmahnung sicherheitsrelevante Weisungen missachtet, den Unterricht erheblich stört oder trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug bleibt.

Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder kündigt der Fahrschüler aufgrund eines von der Fahrschule zu vertretenden vertragswidrigen Verhaltens, besteht kein Anspruch auf den pauschalierten Anteil des Grundbetrags. Nicht verbrauchte Vorauszahlungen werden nach Abzug der ordnungsgemäß erbrachten Leistungen und nicht mehr stornierbaren Fremdkosten erstattet.

11.3 Sonstige Beendigungsgründe

Der Ausbildungsvertrag endet außerdem durch Bestehen der abschließenden Fahrerlaubnisprüfung oder durch eine einvernehmliche Aufhebung. Gesetzliche Beendigungsgründe bleiben unberührt.

§ 12 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten zu Art, Umfang, Zweck und Dauer der Verarbeitung sowie zu den Rechten der betroffenen Personen enthält die gesonderte Datenschutzerklärung der Fahrschule.

Eine Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken erfolgt nicht allein aufgrund der Zustimmung zu diesen AGB. Soweit hierfür eine Einwilligung erforderlich ist, wird sie gesondert und freiwillig eingeholt.

§ 13 Haftung

Die Fahrschule haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Fahrschüler regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Beschäftigte und Erfüllungsgehilfen der Fahrschule.

§ 14 Verbraucherstreitbeilegung

Die Fahrschule ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 15 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Fahrschüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Ausbildungsvertrags sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.